Parken auf Grünflächen, Gehwegen und Rasenflächen
Wer sein Auto auf einer Grünfläche, einem Bürgersteig oder im Rasen abstellt, macht sich gleich mehrfach unbeliebt und rechtlich angreifbar. Das sieht selten gut aus und wird meistens auch nicht billig.
Warum Grünflächen kein Parkplatz sind
Es klingt banal, ist aber rechtlich glasklar: Grünflächen, Gehwege und Rasen sind keine Parkflächen. Wer dort trotzdem steht, riskiert Bußgeld, zusätzliche kommunale Knöllchen und bei Schäden auch noch Schadensersatz.
Das Parken auf Gehwegen ist laut StVO grundsätzlich verboten, außer es ist ausdrücklich erlaubt. Grünflächen sind ohnehin keine zugelassenen Parkplätze. Viele Kommunen regeln das Befahren oder Beparken von Rasenflächen zusätzlich per Satzung.
Der einfache Preis dafür, den Bürgersteig für deinen Parkplatz zu halten.
Wenn Fußgänger oder Radfahrer behindert werden, gibt es zusätzlich einen Punkt. Der Bürgersteig bleibt also kein Privatparkplatz.
Wer den Rasen ruiniert, kann auch die Reparatur bezahlen. Zivilrechtlich ist das ziemlich konkret.
Schadensersatz für zerstörten Rasen – wer haftet?
Wer auf einer Privatwiese oder einer kommunalen Grünfläche parkt und den Rasen beschädigt oder einsinkt, haftet zivilrechtlich für den Schaden. Eigentümer oder Mieter können die Wiederherstellungskosten verlangen. Bei tiefen Spuren oder nassem Untergrund wird es schnell teuer.
Für kommunale Grünflächen gilt dasselbe – nur ist dort die Gemeinde der Ansprechpartner.
Was tun, wenn jemand auf meiner Grünfläche parkt?
Liegt die Grünfläche auf Privatgrund, kannst du nach § 859 BGB direkt abschleppen lassen und zusätzlich Schadensersatz für den Flurschaden fordern. Mach vorher und nachher Fotos. Liegt die Fläche im öffentlichen Raum, ist das Ordnungsamt zuständig.